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Die Ausbildung zum Altenpfleger oder zur Altenpflegerin ist staatlich geregelt.
Sie dauert drei Jahren und beinhaltet mindestens 2 100 Stunden Unterricht sowie eine praktische Ausbildung von mindestens 2 500 Stunden.
Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung ist die abgeschlossene Mittlere Reife oder die erfolgreich abgeschlossene Prüfung zum Altenpflegehelfer, zur Altenpflegehelferin. Wenn dabei die Note 2,5 oder besser erreicht wurde, kann direkt (d.h. ohne Mittler Reife) ins zweite Ausbildungsjahr gewechselt werden.
Im Unterschied zur Gesundheits- und Krankenpflege hat die Ausbildung zum Altenpfleger, zur Altenpflegerin die Versorgung einer bestimmten Altersgruppe der Bevölkerung zum Ziel. Neben der Krankenpflege beinhaltet sie auch sozialpflegerische, betreuende und auch unterhaltende Anteile. Die Wissensgrundlagen hierfür sind nicht in einer anderen üblichen Ausbildung (z.B. Krankenpflege) zu vermitteln.
Eher theoretisch ist die Diskussion über die Einordnung des Berufsfeldes Altenpfleger / Altenpflegerin entweder in die medizinisch orientierten Pflege oder in die Sozialarbeit.
Die Aufnahme in Altenpflegeschulen setzt voraus, dass folgende schulische Vorbildung gegeben ist:
- ein mittlerer Bildungsabschluss oder
- eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert oder
- Hauptschulabschluss und zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufsausbildung oder
- Hauptschulabschluss und zusätzlich die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Krankenpflegehelfer/in führen zu dürfen oder
- Hauptschulabschluss und eine landesrechtlich geregelte erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in der Altenpflegehilfe bzw. der Krankenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer.
Das Erfordernis einer beruflichen Vorbildung ist im Altenpflegegesetz nicht vorgesehen.
Für Bewerber und Bewerberinnen mit Hauptschulabschluss sind aber berufliche Vorbildungen notwendig, s.o..
Bewerber mit einschlägiger Berufspraxis werden von manchen Schulen bevorzugt aufgenommen.
Ein Mindestalter ist rechtliche nicht vorgesehen. Viele Schulen legen jedoch Mindestaltersgrenzen fest.
Ein Höchstalter ist rechtliche nicht vorgesehen. Einige Schulen sehen in den Aufnahmebedingungen jedoch vor, dass ein bestimmtes Höchstalter, beispielsweise 45 oder 50 Jahre, für den Beginn der Ausbildung nicht überschritten sein darf.
Sehr selten gibt es in Altenpflegeschulen Wartezeiten oder Losverfahren als Form einer Zulassungsbeschränkung. Die fachliche und persönliche Eignung wird vielmehr anhand der schriftlichen Bewerbungsunterlagen und in einem persönlichen Gespräch überprüft. Selten gibt es schriftliche Aufnahmeprüfungen.
Der schulische Leistungsstand kann für die Aufnahme entscheidend sein. Viele Schulen erwarten von ihren Bewerbern einen Zeugnisnotendurchschnitt von nicht schlechter als "befriedigend". Andere Schulen legen stattdessen ihr Augenmerk auf die Noten in bestimmten Fächern, zum Beispiel den naturwissenschaftlichen. Manche Schulen nehmen bevorzugt Bewerber aus ihrer Region auf.
Von den Bewerbern ist ein nicht mehr als 3 Monate altes ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung vor Beginn der Ausbildung vorzuweisen. Einige Schulen verlangen zusätzlich ein amtliches Führungszeugnis, das ebenfalls nicht älter als 3 Monate sein darf.
Konfessionell gebundenen, privaten Altenpflegeschulen setzen teilweise die entsprechende Religionszugehörigkeit voraus.
Die Ausbildungsinhalte sind in der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - AltPflAPrv - niedergelegt.
Danach unterteilt sich die Ausbildung in den theoretischen und praktischen Unterricht mit etwa 2.100 Unterrichtstunden sowie einen praktischen Ausbildungsteil mit etwa ca. 2.500 Unterrichtsstunden.
Im theoretischen und praktischen Unterrichts werden folgende Inhalte vermittelt:
gerontologisch begründete Arbeitsweisen und der Prozess des Alterns
- altersbedingte Krankheitsbilder
- soziale Beziehungen, Familienbeziehungen
- die Pflegeplanung
die Alltagsgestaltung: - Beschäftigungs- und Bildungsangebote für alte Menschen im musischen, kulturellen oder handwerklichen Bereich
- Nutzung der (neuen) Medien
- ehrenamtliches und freiwilliges Engagement alter Menschen, etwa in Selbsthilfegruppen oder Seniorenvertretungen
Der Pflegeprozess: seine Planung, Durchführung und Beurteilung
- Pflegemodelle abgrenzen, etwa ambulante Pflege oder Heimunterbringung
- Einschätzung des Gesundheitszustandes des Patienten
Qualitätsstandards in der Altenpflege
- Grundpflege alter Menschen
- Planung, Durchführung und Dokumentation der Pflege
- situations- und personengebundene Pflege
- Hilfe zur Selbsthilfe
- Erste-Hilfe in Notfällen
- Zusammenarbeiten mit anderen Pflegekräften und Ärzten
Unterstützung in psychischen und physischen Grenzsituationen
- Art und Möglichkeiten des psychischen Beistandes
- das Sterben: die Situation, der Ort, Sterbebegleitung
- der Umgang mit dem Tod in gesellschaftlicher, individueller und beruflicher Hinsicht
Altenpflege als interprofessioneller Arbeitsbereich
- Grundlagen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für die Zusammenarbeit mit Ärzten
- die Pflege alter Menschen mit Gesundheitsbeeinträchtigungen und Behinderungen
rechtliche und institutionelle Grundlagen der altenpflegerischen Tätigkeit
- Aufbau des Sozialsystems in Deutschland
- Berufsverbände der Altenpflege und Organisationen der Altenpflege
- Träger, Dienste und Einrichtungen der Altenpflege
- Rechtsvorschriften in der Altenpflege
- Qualitätsstandards
Der Beruf der Altenpflege
- die Geschichte der Pflegeberufe
- die Rolle der Altenpflege in der Gesellschaft
- Gesetze für Ausbildung und Beruf in der Altenpflege
- Berufsalltag mit typischen Konflikten
- Fortbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen für den Beruf
kulturspezifische Pflege
- verbale und nonverbale Kommunikation in der Pflegesituation
- die situationsgerecht gestaltete Wohneinheit
- das gesundheitsförderliche und sichere Wohnumfeld
Beratung, Anleitung, Kooperation - Zusammenarbeit mit Angehörigen und Bezugspersonen alter Menschen - Zusammenarbeit mit anderem Fachpersonal
Förderung und Erhalt der Selbstständigkeit alter Menschen
- Beachtung der persönlichen sozialen Umfelds der alten Menschen, etwa Wohnumfeld, Sexualität, Familie, Gesundheit
- Unterstützung bei der Wohnungsgestaltung
- Hilfsmittel, etwa Badewannenlifte, Treppenlifte
- Wohnformen, etwa betreutes Wohnen
- Ernährung
- Tagesgestaltung
besondere Pflegesituation bei psychisch veränderten und kranken alter Menschen
- Hilfe bei altersbedingten Krankheiten
- psychische Erkrankungen
- Medikamente
- Umgang mit Krebserkrankungen
Qualitätsentwicklung in der Altenpflege
- persönliche Weiterbildung und berufliche Entwicklung
- berufliche Teamarbeit, Kooperation und Eigenverantwortlichkeit
In der praktischen Ausbildung warten in den stationären und ambulanten Einrichtungen der Altenpflege z.B. folgende Aufgaben auf die Auszubildenden:
Pflege alter Menschen in häuslicher Umgebung
- Teilnahme an Erst- und Hausbesuchen und Team- und Fallbesprechungen
- Helfen bei der Auswahl von Kleidungsstücken sowie beim An- und Auskleiden
- Beobachtung und Beurteilung des gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und psychischen Unterstützungsbedarfs
- Einschätzung der Förderungsmöglichkeiten
Pflegen alter Menschen in stationären Einrichtungen der Altenhilfe
- Hilfe und Unterstützung bei beim Waschen, bei der Hautpflege, Intimpflege, Mund-, Zahn- und Prothesenreinigung, Augenhygiene, Haar- und Bartpflege und sonstiger Körperpflege; dabei die individueller Bedürfnisse und hygienischer Kriterien berücksichtigen
Erkennen von Erkrankungssymptomen und darauf bezogene erste pflegerische Maßnahmen planen und durchführen
Beratung und Unterstützung des Pflegebedürftigen und seiner Bezugsperson
Einbeziehung von Familienangehörige oder Bezugspersonen in das Pflegesystem durch Information, Anleitung oder Vermittlung von Fortbildungen
- Beratung bei der Auswahl des Betreuungsangebotes sowie der erforderlichen Pflegehilfsmittel
altersbedingten psychische Veränderungen und Erkrankungen
- frühzeitiges Erkennen und Dokumentieren von psychischen Veränderungen und Erkrankungen des Nervensystems
- individuelle psychische Unterstützung geben
Sterbebegleitung
- die Umgebung angenehm und würdevolle gestalten
- Bezugspersonen und Angehörigen in die Betreuung einbeziehen
- Versorgung des/der Verstorbenen
- erste Sicherung des Nachlasses
Maßnahmen der Gesundheitsförderung zur Unterstützung der Pflege
- nach ärztlicher Verordnung Bäder, Einreibungen und atemtherapeutische Anwendungen einsetzen
- Erstellen von Ernährungsplänen, etwa bei Diätkost
EDV gestützte Pflegeplanung, Pflegedokumentation
Stressprävention
Tagesstrukturierung und Alltagsgestaltung
- Aufbau und der Erhaltung sozialer Kontakte und Tagesstrukturierung
- Informations- und Bildungskurse oder kulturelle Veranstaltungen suchen
Gem. dem Altenpflegegesetz sowie die Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wird der theoretische und praktische Unterricht an staatlichen bzw. staatlich anerkannten Berufsfachschulen durchgeführt.
Die Schulbezeichnungen sind uneinheitlich, etwa: Fachseminar für Altenpflege, Lehranstalt für Altenpflege, Altenpflegeschule, Berufsfachschule für Altenpflege oder Berufsfachschule für Sozialwesen.
In den Einrichtungen der Altenpflege und in ambulanten Diensten und etwa in psychiatrischen Kliniken mit gerontopsychiatrischer Abteilung, in geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen oder in Einrichtungen der offenen Altenhilfe wird die praktische Ausbildung durchgeführt.
Die Ausbildung kann in Vollzeitform als auch in berufsbegleitender Teilzeitform absolviert werden.
In einigen Bundesländern laufen z.Z. Modellversuche. Es werden neue Formen der Pflegeausbildung erprobt. Hier wird zwischen dem integrativen Modell und generalistischen Pflegeausbildungen unterschieden. Das integrative Modell trennt zwei Bereiche: einmal eine Grundausbildung für Kinderkrankenpflege, Krankenpflege und Altenpflege; dort werden einheitliche Inhalte vermittelt. Erst im zweiten Ausbildungsabschnitt erfolgt dann eine Differenzierung. Generalistische Pflegeausbildungen vermitteln während der gesamten Ausbildungszeit für alle drei Berufe annähernd gleiche Unterrichtsinhalte. I.d.R. müssen sich aber die Auszubildenden bei beiden Varianten bereits am Anfang der Ausbildung für einen der Abschlüsse entscheiden, ein Wechsel ist nur bei wenigen Projekten möglich. Bei beiden Modellen kann die Möglichkeit vorgesehen sein, nach dem Abschluss als Altenpfleger/in in einem halbjährigen Aufbaumodul einen weiteren Abschluss als Gesundheits- und Krankenpfleger/in und/oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in zu erwerben.
Die Ausbildung wird mit einer staatlichen Prüfung auf Grundlage des Altenpflegegesetzes und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung beendet.
Schüler der Altenpflegeschule, die regelmäßig und erfolgreich am Unterricht teilgenommen und die praktische Ausbildung in Altenpflegeeinrichtungen erfolgreich durchlaufen haben, werden zur Prüfung zugelassen.
ie staatliche Abschlussprüfung besteht aus drei Teilen: einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.
Die schriftliche Prüfung beinhaltet jeweils eine zweistündige Aufsichtsarbeit aus den folgenden Bereichen:
- "theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen" und "Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren"
- "alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen" und "Mitwirken bei der medizinischen Diagnostik und Therapie"
- "Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen"
In der mündlichen Prüfung umfasst folgende Lerninhalte:
- personen- und situationsbezogene Pflege alter Menschen
- institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen der Altenpflege
- berufliches Selbstverständnis, Umgang mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen
Dabei sollen die einzelnen Prüfungen nicht mehr als zehn Minuten dauern.
Der praktische Prüfungsteil beinhaltet eine Aufgabe aus den Lernbereichen "Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege" und "Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung". Es ist die schriftliche Ausarbeitung eines Pflegeplans anzufertigen und die Durchführung der Pflegeaufgabe praktisch durchzuführen. Sie umfasst auch die Beratung, Betreuung und Begleitung eines alten Menschen. Eine abschließende Reflexion überprüft das beschriebene Pflegekonzept auf seine Wirksamkeit hin.
Der Zeitplan der Aufgabe sieht wie folgt aus: Vorbereitung, Durchführung und Abnahme der Aufgabe innerhalb von 2 Tagen. Die Durchführung der Pflegeaufgabe soll 90 Minuten nicht überschreiten. In jedem Prüfungsteil muss mindestens die Note ausreichend erzielt worden sein; dann ist die Prüfung bestanden.
Wir wünschen es niemandem. Dennoch ist es ein Trost, dass jeder nicht bestandene Prüfungsteil einmal wiederholt werden kann.
Da es eine staatliche Prüfung ist, wird die Prüfung von einem staatlichen Prüfungsausschuss abgenommen.
In Modellversuchen besteht in einigen Bundesländern die Möglichkeit, in einem Aufbaumodul zusätzlich zum Abschluss Altenpfleger/in den Abschluss als Gesundheits- und Krankenpfleger/in und/oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in zu erwerben.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Erwerb der Fachhochschulreife möglich.
Die Berufsbezeichnung nach erfolgreichem Abschluss lautet Altenpfleger/Altenpflegerin.
Bei Modellversuchen, die mehrere Abschlüsse vorsehen, lauten die zusätzlich erreichten Berufsabschlüsse Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerin und/oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin.
Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Altenpfleger/in zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen nach dem Altenpflegegesetz vorliegen, also erfolgreicher Ausbildungsabschluss, körperliche, geistige und ethische Eignung.
Das Altenpflegegesetz ist am 1. August 2003 in Kraft getreten. Ausbildungen, die vor Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes begonnen wurden, sind nach dem derzeit geltendem Länderrecht zu prüfen. In Hamburg wird die Ausbildung weiterhin bis zum 31. Juli 2006 nach dem Berufsbildungsgesetz im dualen System durchgeführt.
Bei der Ausbildung als Altenpfleger/in handelt es sich um eine schulische Berufsausbildung (an staatlichen oder staatlich anerkannten Einrichtungen) mit praktischer Ausbildung in Altenpflegeeinrichtungen. Der Träger der praktischen Ausbildung hat nach dem Altenpflegegesetz, das am 1. August 2003 in Kraft getreten ist, für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu bezahlen. Diese ist im Ausbildungsvertrag niederzulegen.
Ausbildungsvergütung Erfolgt die Ausbildung als Altenpfleger/in in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes oder in Einrichtungen von Trägern, die sich an die tariflichen Vereinbarungen des öffentlichen Dienstes anlehnen, so gilt der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege.
Für die schulische Ausbildung besteht möglicherweise eine individuelle Förderungsmöglichkeit nach den Bestimmungen des BAföG, des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
Für die Schüler können Ausbildungskosten entstehen, etwa für Arbeitskleidung sowie für Fahrten zum Schulort bzw. für die Unterbringung in einem Wohnheim. Die Höhe dieser Kosten ist bei der jeweiligen Schule zu erfragen.
Für eine Ausbildung an einer privaten berufsbildenden Schule können weitere, höhere Kosten entstehen:
- Lehrgangsgebühren/Schulgeld
- Anmeldegebühren
- Kosten für Lernmittel und Fachliteratur
- Kosten für Arbeitsmaterialien
- Prüfungsgebühren
Bezüglich der genauen Höhe sollte eine Erkundigung bei der jeweiligen Schule erfolgen.