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Die Berufsausbildung zum Krankenpfleger oder zur Krankenpflegerin (früher: Krankenschwester) ist gesetzlich geregelt.
Das alte Krankenpflegegesetz (KrPflG) von 1985 wurde im Jahr 2003 überarbeitet. Am 01.01.2004 trat das neue Krankenpflegegesetz in Kraft. Es führte eine neue Berufsbezeichnung für zukünftig ausgebildete Krankenpflegekräfte ein: Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger. Die neue Bezeichnung ist an die Stelle der alten Bezeichnungen Krankenschwester bzw. Krankenpfleger getreten. Pflegekräfte, die nach dem alten Gesetz ausgebildet wurden, dürfen wahlweise die alte oder die neue Bezeichnung verwenden. Sinn der neuen Namensgebung ist es, das erweiterte Aufgabenfeld in Richtung Gesundheitsvorsorge und Beratung hervorzuheben.
Die Ausbildung zum/zur Gesundheits- und Krankenpfleger/-in geht über einen Zeitraum von drei Jahren. Sie schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Die Ausbildung erfolgt an staatlich anerkannten Gesundheits- und Krankenpflegeschulen. Ein Mindestalter für Auszubildende wird vom Gesetz nicht mehr vorgeschrieben.
Die Ausbildung wird durch die neue Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in 2100 Theorie- und 2500 Praxisstunden aufgeteilt. Sie wird an den Krankenhäusern angeschlossen Krankenpflegeschulen durchgeführt, die, wie dargestellt, staatlich anerkannt sein müssen. Die Praxisanleiter müssen über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und über eine berufspädagogische Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. Integrierte Ausbildungen, in denen sich die Schüler nach einer Orientierungsphase für eine Spezialisierung in Richtung Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege entscheiden können werden ebenfalls angeboten. Dies ist eine Tendenz zu einer generalisierten Pflegeausbildung, wie sie es in anderen Ländern bereits gibt. Der Unterricht orientiert sich an fächerübergreifenden Lernfeldern. Auch in den klassisch medizinischen Bereichen wie Anatomie, Chirurgie, Innere Medizin, wird die Ausbildung durch Lehrer für Pflegeberufe vermittelt und nur noch in Ausnahmefällen durch externe ärztliche Dozenten.
Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
Kenntnisse in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Pflege- und Gesundheitswissenschaften,
Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und Medizin,
Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften,
Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft.
Dabei ist der Unterricht nicht auf reine Wissensvermittlung ausgelegt, sondern beinhaltet gleichfalls die Darstellung und Einübung zahlreicher Handlungsabläufe aus der praktischen Pflege, z.B. die Körperpflege des Patienten, das Anlegen von Verbänden, die Wundversorgung, fachgerechte Verabreichung von Medikamenten und das Anreichen von Essen.
Bei der praktischen Ausbildung bilden die ersten beiden Jahre einen Block. Dort findet die Ausbildung in folgenden Bereichen statt:
a) Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der stationären Versorgung in den Fachgebieten
- Chirurgie,
- Innere Medizin,
- Geriatrie,
- Gynäkologie,
- Neurologie,
- Pädiatrie,
- Wochen- und Neugeborenenpflege.
b) Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der ambulanten Versorgung.
Im dritten Jahr findet die Ausbildung ausschließlich in der stationären Versorgung in folgenden Fachgebieten statt:
- Chirurgie,
- Innere Medizin,
- Psychiatrie.
Diese besondere Blockbildung soll eine gemeinsame theoretische und praktische Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege wenigstens in den ersten beiden Ausbildungsjahren ermöglichen. Das dritte Jahr ist dann der Differenzierungsbereich, in welchem die Auszubildenden dann die jeweils spezifische theoretische und praktische Ausbildung absolvieren.
Die Ausbildung schließt mit einer schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung ab. Wenn eine dieser Prüfungen nicht erfolgreich abgeschlossen wird, so besteht die Möglichkeit, diese einmal zu wiederholen. Nach erfolgreichem Abschluss besitzt man die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger/in".
Weitebildung, Fachausbildungen
Im Anschluss an die oben dargestellten Grundausbildungen in der Krankenpflege gibt es weiterführende Ausbildungsmöglichkeiten, sog. Fachweiterbildungen. Zu nennen ist exemplarisch die Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege. Inzwischen gibt es für nahezu jede spezialisierte Richtung im Krankenhaus Fachweiterbildungen. Die bekanntesten sind die für die Bereiche Intensivpflege, Dialyse, Kinderkrankenpflege, Chirurgie, Onkologie, Anästhesie, Schmerztherapie, Intensivpflege und Psychiatrie, hier beispielhaft dargestellt anhand der Fachweiterbildung für Psychiatrie:
Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum/r Gesundheits- und Krankenpfleger/-in sowie der Nachweis über zwei Jahre Berufserfahrung in einer psychiatrischen Einrichtung ist Voraussetzung für den Zugang zu dieser Fachweiterbildung. 2 Jahre ist der Zeitraum der Ausbildung; sie ist berufsbegleitend. Es werden 4 Bereiche der Psychiatrie durchlaufen. Die Bereiche liegen nicht fest, sondern sie können mit der jeweiligen Weiterbildungsstätte ausgehandelt werden. Beispielhaft zu nennen sind etwa die Aufnahmestation, die Institutsambulanz, die Gerontopsychiatrie und die stationäre Suchtbehandlung. Die Weiterbildungsstätte schreibt für jeden der ausgehandelten Bereiche spezielle Aufgabe, den sog. Praxisbericht, vor, der bearbeitet werden muss und der auch für das Examen von Bedeutung ist. Die Fachweiterbildung hat eine mündliche, schriftliche und praktische Prüfung als Abschluss. Anschließend ist man berechtigt, den Titel "Fachkrankenschwester/ -pfleger für Psychiatrie zu führen.
Weitere Möglichkeiten:
Neben diesen fachbereichsbezogenen Weiterbildungen gibt es noch weitere Möglichkeiten. Wer außerhalb der praktischen Pflege im Krankenhaus mit seiner Ausbildung weiterarbeiten möchte, kann sich z. B. zur Hygienefachkraft, Stations- oder Bereichsleitung, Pflegedienstleitung, Praxisanleiter oder zum Case-Manager fortbilden.
Weiterqualifizierung durch Studium:
Die Studiengänge der Pflegewissenschaft, Pflegepädagogik und des Pflegemanagement/Pflegewirtschaft ermöglichen eine akademische Qualifizierung. Im Anschluss kann man in Pflegeforschungseinrichtungen oder Ausbildungseinrichtungen (z. B. Krankenpflegeschulen) arbeiten.
Kernpunkt der Berufsethik ist die Aussage, dass es die Aufgabe jedes Einzelnen und die Aufgabe der Gesellschaft ist, kranken Menschen zu helfen. Um diese Aufgabe zu gestalten werden vom Gesundheits- und Krankenpfleger folgende menschliche und fachliche Fähigkeiten verlangt:
Mitgefühl,
Engagement,
Charakterstärke, auch schwere Krisen des Patienten mitzutragen,
für Patienten und auch für Pflegende als erniedrigend empfundene Situationen würdig zu gestalten.
Die Gesundheits- und Krankenpflege wird von einem großen Anteil an Idealismus getragen.
Der Kostendruck im deutschen Gesundheitswesen, dessen Ausdrucksformen Personal-, Zeit- und Geldmangel sind gefährdet die Berufsethik massiv. Die Gesundheits- und Krankenpflege läuft Gefahr, dadurch auf reine Funktionserfüllung zusammengekürzt zu werden; die soziale und seelische Versorgung des Patienten ist nicht mehr gewährleistet.
Die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung sind:
Für den Zugang zur Ausbildung wird folgende Schulbildung vorausgesetzt:
- ein mittlerer Bildungsabschluss oder
- der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung; hinzukommen muss aber, dass entweder
eine Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erfolgreich absolviert wurde
oder
eine Erlaubnis als Krankenpflegehelfer/in vorliegt oder eine erfolgreich abgeschlossene landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe durchgeführt wurde
Geregelt ist dies im Krankenpflegegesetz.
Für Bewerber/innen mit einem mittleren Bildungsabschluss ist eine berufliche Vorbildung nicht vorgegeben.
Personen mit Hauptschul- oder gleichwertigem Abschluss müssen oben beschriebene Zusatzausbildungen vorliegen.
Viele Schulen empfehlen ein pflegerisches Praktikum, das Einblick in den Arbeitsalltag von Gesundheits- und Krankenpfleger/innen gibt und es ermöglicht, den Berufswunsch zu überprüfen. Rechtlich vorgeschrieben ist es nicht.
Rechtlich ist kein Mindestalter vorgeschrieben.
Ein bestimmtes Höchstalter ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Von einigen Schulen werden allerdings Höchstaltersgrenzen festgelegt. Diese liegen i.d.R. zwischen 25 und 35 Jahren, gelegentlich aber auch zwischen 40 oder 50 Jahren.
Sehr selten gibt es Zulassungsbeschränkungen in Form von Wartezeiten oder Losverfahren an Krankenpflegeschulen. Die Schulen überprüfen vielmehr die fachliche und persönliche Eignung anhand der schriftlichen Bewerbungsunterlagen und in einem persönlichen Gespräch. Einige Schulen führen schriftliche Aufnahmeprüfungen durch.
Der schulische Leistungsstand spielt für die Aufnahme an der Schule eine wesentliche Rolle. An vielen Schulen darf der Zeugnisnotendurchschnitt nicht schlechter als "befriedigend" sein. Andere Schulen legen dagegen ein besonderes Augenmerk auf die Noten in bestimmten Fächern, zum Beispiel Mathematik und Biologie. Manche Schulen nehmen bevorzugt Bewerber auf, die in ihrer Region wohnen.
Vor Ausbildungsbeginn ist i.d.R. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis über die Befähigung zur Berufsausbildung als Heilerziehungspfleger/in vorzulegen. Manche Bildungseinrichtungen verlangen zusätzlich ein polizeiliches Führungszeugnis und/oder die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses. Konfessionell gebundenen Ausbildungsstätten muss ein Nachweis über die entsprechende Konfession erbracht werden.
Das erste Schulhalbjahr ist eine Probezeit, in der sich die Schüler bewähren müssen; erst danach werden sie endgültig zugelassen.
Inhalte des praktischen und theoretischen Unterrichts sind:
Ermittlung des Pflegebedarfs unter Berücksichtigung sachlicher, personenbezogener und situativer Erfordernisse
Aufnahme, Verlegung und Entlassung von Patienten
Aufbau des menschlichen Körpers und Ablauf der verschiedenen Körperfunktionen
Krankheitsursachen und Krankheiten
Art und Weise der Assistenz bei Ärzten
Erste-Hilfe in Notfällen
Vor- und Nachbereitung von ärztliche Maßnahmen, Operationen und Visiten
Krankheitsvorbeugung
Krankheitsdiagnose und -behandlung
Pflegetechniken
Einbeziehung des sozialen Umfelds der zu pflegenden Person
Gesundheitsvorsorge und Hilfen dazu
Beobachtung von Patienten und Dokumentation von Befunden
Blutentnahme
Vorbereitung von Röntgenuntersuchungen
Erstellung einer Fieberkurve
Erstellung von Pflegepläne und -dokumentationen
Mitwirkung bei Rehabilitationskonzepten
Entwicklung und Umsetzung von Qualitätskonzepten
alters- und entwicklungsgerecht Durchführung von Pflegemaßnahmen, Kommunikation mit Patienten
die rechtlichen Rahmenbestimmungen in der Krankenpflege
Krisen- und Konfliktsituationen
Die praktisch Ausbildung erfolgt in folgenden Bereichen:
- ambulanten Versorgung in präventiven, kurativen, rehabilitativen und palliativen Gebieten
- stationären Versorgung (allgemeiner Bereich) in kurativen Gebieten
- stationären Pflege (Differenzierungsbereich)
- Geriatrie
- innere Medizin
- Geriatrie
- Pädiatrie
- Neurologie
- Psychiatrie
- Gynäkologie
- Wochen- und Neugeborenenpflege
Grundlage der Ausbildung ist das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege.
Der theoretische und praktische Unterricht wird i. d. R in Vollzeitform an staatlichen bzw. staatlich anerkannten Krankenpflegeschulen durchgeführt. Diese Schulen sind häufig den Krankenhäusern angegliedert.
Ausbildungsgänge in Teilzeitform gibt es nur in sehr geringem Umfang.
Die praktische Ausbildung erfolgt in den verschiedenen fachmedizinischen Abteilungen der Krankenhäuser und Kliniken. Es sind auch Einsätze in der ambulanten Versorgung vorgesehen.
Der theoretische Unterricht im Klassenverband erfolgt entweder in mehrwöchigen Blöcken oder wird ein- bis fünfmal wöchentlich angeboten. Dies hängt von der jeweiligen Schule ab.
Die Schulen nennen sich unterschiedlich: Berufsfachschule für Krankenpflege bzw. Gesundheit, manchmal einfach nur medizinische Schule.
In manchen Bundesländern gibt es Modellversuche von neuen Formen der Pflegeausbildung. Das sog. integrative Modell vermittelt in einer Grundausbildung für Kinderkrankenpflege, Krankenpflege und Altenpflege einheitliche Inhalte, erst im zweiten Ausbildungsabschnitt wird eine Differenzierung durchgeführt.
Sog. generalistische Pflegeausbildungen decken während der gesamten Ausbildungszeit Inhalte für alle drei Berufe ab. Es ist i.d.R. notwendig, dass sich die angehenden Pflegefachkräfte bei beiden Varianten bereits am Anfang der Ausbildung für einen der Abschlüsse entscheiden. Ein Wechsel ist grds. nicht möglich. Nach dem Abschluss als Gesundheits- und Krankenpfleger/in ist es möglich, in einem halbjährigen Aufbaumodul einen weiteren Abschluss als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in und/oder Altenpfleger/in zu erwerben - wenn in dem Modell vorgesehen.
Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung auf Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege ab.
1. erforderliche Nachweise
Voraussetzung der Zulassung zur Abschlussprüfung ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen. Hierüber erstellt die Schule bzw. das ausbildende Krankenhaus eine Bescheinigung. Dies muss bei der Anmeldung zur Prüfung vorgelegt werden.
2. erforderliche Prüfungen
Die Abschlussprüfung besteht aus 3 Teilen: einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen. a) Die schriftliche Prüfung deckt folgende Themen ab:
- Erkennen, Erfassen und Bewerten der Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen
- Auswählen, Durchführen und Auswerten der Pflegemaßnahmen
- das Ausrichten des Pflegehandelns an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen, Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien
Pro Themenbereich sind in einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufgaben in 2 Stunden zu bearbeiten.
b) Die mündliche Prüfung deckt folgende Themen ab:
- Gewährleistung der fachkundigen Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen
- Entwickeln und Erlernen eines berufliches Selbstverständnisses, Bewältigung beruflicher Anforderungen
- Mitwirkung bei der medizinischen Diagnostik und Therapie, Zusammenarbeit in Gruppen und Teams
Pro Themenbereich nimmt die mündliche Prüfung 10 bis 15 Minuten in Anspruch.
c) Der praktische Teil der Prüfung bezieht sich auf folgenden Bereich:
Pflege bei einer Patientengruppe von höchstens vier Patientinnen oder Patienten in einem Zeitrahmen von bis zu sechs Stunden.
Die Prüflinge übernehmen dabei alle anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege inklusive Dokumentation und Übergabe. Im nachfolgenden Prüfungsgespräch muss das Pflegehandeln erklärt werden.
3. Prüfungswiederholung
Das wünschen wir niemandem!
Eine einmalige Wiederholung jedes nicht bestandene Teils der schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfung ist möglich. Wichtig ist, dass die praktische Prüfung oder die gesamte Prüfung nur nach Teilnahme an einer weiteren Ausbildung wiederholbar ist, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt werden.
4. Prüfende Stelle
Ein staatlicher Prüfungsausschuss nimmt die Prüfung ab.
5. Zusatzqualifikationen
Einige Bundesländern räumen im Rahmen von Modellversuchen in einem Aufbaumodul zusätzlich zum Abschluss zum Gesundheits- und Krankenpfleger/in den Erwerb des Abschlusses als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in und/oder Altenpfleger/in ein. Der Erwerb der Fachhochschulreife ist unter bestimmten Umständen ebenfalls möglich.
6. Abschlussbezeichnung
Die Abschlussbezeichnung lautet Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. Gesundheits- und Krankenpflegerin.
Bei den Modellversuchen, die mehrere Abschlüsse vorsehen, nennen sich die zusätzlich erreichten Berufsabschlüsse Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und/oder Altenpfleger/Altenpflegerin.
Die Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger/in ist eine schulische Berufsausbildung, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Einrichtungen erfolgt. Es wird eine Ausbildungsvergütung gezahlt.
In Einrichtungen des öffentlichen Dienstes oder in Einrichtungen von Trägern, die sich an die tariflichen Vereinbarungen des öffentlichen Dienstes anlehnen, gilt der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege.
An privaten Ausbildungsstätten können Kosten für Lehrgangsgebühren entstehen oder ein Schulgelderhoben werden. Nebenkosten (z.B. für Lernmittel) fallen ebenfalls in unterschiedlicher Höhe (abhängig von der Schule) an. Da es sich um eine schulische Ausbildung handelt, besteht ggf. eine individuelle Förderungsmöglichkeit gemäß den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG).